Sozialhilfe in Mexiko

Das Recht der Sozialhilfe - und somit auch für in Mexiko lebende Deutsche - wurde mit dem 1. Januar 05 einschneidend geändert. Das betrifft alle, selbst wenn man eingereist ist zum Zweck Studieren im Ausland oder zum Arbeiten im Ausland.Das Bundessozialhilfegesetz ist außer Kraft getreten. Es wurde durch das Sozialgesetzbuch Teil XII, das SGB XII ersetzt. Für viele Menschen in Deutschland bedeutet dies gravierende Veränderungen - und vor allem Kürzungen.

Aber besonders für Deutsche im Ausland, in Mexiko, haben sich schwerwiegende Änderungen ergeben. Die wichtigste Regelung ist der Paragraph 24 Sozialgesetzbuch XII.

§24 Sozialhilfe für Deutsche im Ausland

(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:
1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
2. längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
3. hoheitliche Gewalt.

(2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.

(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.

(4) Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu beantragen. Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf.

(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.

Information über das Recht der Sozialhilfe

Unser Verein möchte mit dieser Seite einen Beitrag leisten, um drohende Armut zu verhindern. Wir möchten zur Solidarität aufrufen.

Nur wer seine Rechte kennt, kann seine Rechte wahrnehmen! Wir sagen Ihnen, wo Sie nachschauen können, um die für sie wichtigen Infos zum Recht der Sozialhilfe zu bekommen.

Wir geben Ihnen eine Liste mit empfehlenswerten Seiten an die Hand. Sollten Sie eine solche Seite kennen, die wir noch nicht hier veröffentlicht haben, so schreiben Sie uns bitte eine e-mail.

Vorausetzungen für den Bezug der Soziahilfe für Deutsche in Mexiko

1. Die deutsche Staatsangehörigkeit

Für die deutsche Staatsangehörigkeit gilt grds. das Personalprinzip, d.h. Deutsche(r) ist, deren/dessen Mutter oder Vater Deutsche(r) ist. Für die mexikanische Staatsangehörigkeit gilt neben dem Personalprinzip auch das Territorialprinzip: wer auf mexikanischem Hoheitsgebiet geboren wurde, hat die mexikanische Staatsangehörigkeit. Somit k a n n die deutsche neben der mexikanischen Staatsangehörigkeit bestehen. Das gilt auch bei Doppelstaatsangehörigkeiten, etwa, wenn zusätzlich eine Staatsangehörigkeit zu Argentinien bestehen würde. (Denn es gilt nicht das Tango Argentino Prinzip, bei dem nur ein Partner der Auserwählte ist.)

Es gilt das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht. Im Einzelnen:

Im Ausland geborene Kinder, deren deutsche Eltern bzw. deutsche Mutter oder deutscher Vater am oder nach dem 01.01.2000 (Inkrafttreten der Staatsangehörigkeitsrechtsreform) im Ausland geboren wurden, erwerben grundsätzlich n i c h t mehr die deutsche Staatsangehörigkeit.

Etwas anderes gilt nur,
wenn sie dadurch staatenlos würden, (was wegen dem Territorialprinzip, das in Mexiko neben dem Personalprinzip besteht (s. Artikel 12 der mexikanischen Verfassung) nicht der Fall ist, ähnlich wie z.B. in Argentinien)
oder wenn die deutschen Eltern oder der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt (§ 4 Abs. 4 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG).

Ehemalige Deutsche, die nach dem bisherigen Recht ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag verloren hatten (§ 25 StAG), können nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen bei Wohnsitznahme im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit unter erleichterten Voraussetzungen wieder erwerben.

Ehemalige Deutsche können auch bei Beibehaltung ihres Wohnsitzes im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit wieder erwerben, wobei der Stellungnahme der zuständigen Auslandsvertretung wesentliche Bedeutung zukommt (§ 13 StAG).

Ausländer können auch im Ausland eingebürgert werden, sofern besondere Bindungen an Deutschland dies rechtfertigen (§ 14 StAG).

Deutsche, die eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben, können nunmehr unter erleichterten Voraussetzungen ihre deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten. Dabei sind nach § 25 Abs. 2 StAG bei der Entscheidung über eine Beibehaltungsgenehmigung öffentliche und private Belange abzuwägen. Bei Deutschen im Ausland ist insbesondere zu berücksichtigen, ob diese fortbestehende Bindungen an Deutschland haben. Diese Bindungen können etwa nahe Verwandte in Deutschland oder aber auch Eigentum etwa an Immobilien sein. Achtung: die Genehmigung über die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit muss vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit erhalten worden sein.

Deutsche, die freiwillig ohne Zustimmung der zuständigen Behörde in den Dienst von Streitkräften oder vergleichbaren bewaffneten Verbänden eines Staates eintreten, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen, verlieren die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch kraft Gesetzes.

2. Die deutsche Staatsangehörigkeit muss nachgewiesen oder beantragt werden.

Dazu sind folgende Unterlagen erforderlich:

- Geburtsurkunden

- Heiratsurkunden der Eltern

- Bescheinigungen über den Nichterwerb einer fremden Staatsangehörigkeit. Dies ist erforderlich, da der freiwillige Erwerb (also nicht beim Erwerb durch Geburt!) einer fremden Staatsangehörigkeit in den meisten Fällen den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge hat. Diese Bescheinigung, das keine Einbürgerung in Mexiko erfolgt ist, kann man bei der folgenden Stelle erhalten:
Secretaría de Relaciones Exteriores
- Nacionalidad y Naturalización -
Ricardo Flores Magón # 2
Tlatelolco, Cuauhtémoc
C.P. 06995 México, D.F.
Tel. 5063/3000

- evt. Bescheinigungen über die Erstregistrierung des Vorfahrs, von dem man die deutsche Staatsangehörigkeit ableitet, in Mexiko (certificado de primera filiación). Diese Bescheinigung ist unter Vorlage eines Sterberegisterauszugs zu erhalten ebenfals bei:
Secretaría de Relaciones Exteriores, s.o.

3. Es muss eine außergewöhnlichen Notlage vorliegen.

4. Eine Rückkehr von Mexiko nach Deutschland muss unmöglich sein - und zwar aus folgenden Gründen:

- Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
- ängerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
- hoheitliche Gewalt.

5. Es werden keine Sozialleistungen in Mexiko durch den mexikanischen Staat gewährt.

Diese Voraussetzung ist i.d.R. gegeben, weil es in Mexiko kein Sozialhilfesystem gibt.

Mexiko

News Ticker

Mai 2014: Mexiko denkt daran, eine bolsa familia einzuführen, eine Art Sozialhilfe.

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