Sozialhilfe - Netzwerk - auch in Mexiko
Das Recht der Sozialhilfe - und somit auch für in Mexiko lebende Deutsche - wurde mit dem 1. Januar 05 einschneidend geändert. Das betrifft alle, selbst wenn man eingereist ist zum Zweck Studieren im Ausland oder zum Arbeiten im Ausland.Das Bundessozialhilfegesetz ist außer Kraft getreten. Es wurde durch das Sozialgesetzbuch Teil XII, das SGB XII ersetzt.
Für viele Menschen in Deutschland bedeutet dies gravierende Veränderungen - und vor allem Kürzungen.
Aber besonders für Deutsche im Ausland, in Mexiko, haben sich schwerwiegende Änderungen ergeben.
Die wichtigste Regelung: Der neue Paragraph 24 Sozialgesetzbuch XII
§24 Sozialhilfe für Deutsche im Ausland
(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:
1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
2. längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
3. hoheitliche Gewalt.
(2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.
(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.
(4) Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu beantragen. Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf.
(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.
Der "Verein deutsches Leben in Mexiko"
möchte mit dieser Seite einen Beitrag leisten, um drohende Armut zu verhindern. Wir möchten zur Solidarität aufrufen.
Information über das Recht der Sozialhilfe
Nur wer seine Rechte kennt, kann seine Rechte wahrnehmen! Wir sagen Ihnen, wo Sie nachschauen können, um die für sie wichtigen Infos zum Recht der Sozialhilfe zu bekommen.
Wir geben Ihnen eine Liste mit empfehlenswerten Seiten an die Hand. Sollten Sie eine solche Seite kennen, die wir noch nicht hier veröffentlicht haben, so schreiben Sie uns bitte eine e-mail.
Die Vorausetzungen für den Bezug der Soziahilfe für Deutsche in Mexiko
1. Die deutsche Staatsangehörigkeit!
Für die deutsche Staatsangehörigkeit gilt grds. das Personalprinzip, d.h. Deutsche(r) ist, deren/dessen Mutter oder Vater Deutsche(r) ist. Für die mexikanische Staatsangehörigkeit
gilt neben dem Personalprinzip auch das Territorialprinzip: wer auf mexikanischem Hoheitsgebiet geboren wurde, hat die mexikanische Staatsangehörigkeit. Somit k a n n die deutsche neben der
mexikanischen Staatsangehörigkeit bestehen. Das gilt auch bei Doppelstaatsangehörigkeiten, etwa, wenn zusätzlich eine Staatsangehörigkeit zu Argentinien bestehen würde. (Denn es gilt nicht das Tango Prinzip, bei dem nur ein Partner der auserwählte ist.)
Es gilt das am 1.1.2000 in Kraft getretene Staatsangehörigkeitsrecht. Im Einzelnen:
Im Ausland geborene Kinder, deren deutsche Eltern bzw. deutsche Mutter oder deutscher Vater am oder nach dem 01.01.2000
(Inkrafttreten der Staatsangehörigkeitsrechtsreform) im Ausland geboren wurden, erwerben grundsätzlich n i c h t mehr die deutsche Staatsangehörigkeit.
Etwas anderes gilt nur,
wenn sie dadurch staatenlos würden, (was wegen dem Territorialprinzip, das in Mexiko neben dem Personalprinzip besteht (s. Artikel 12 der mexikanischen
Verfassung) nicht der Fall ist, ähnlich wie z.B. in Argentinien)
oder wenn die deutschen Eltern oder der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt
(§ 4 Abs. 4 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG).
Ehemalige Deutsche, die nach dem bisherigen Recht ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag
verloren hatten (§ 25 StAG), können nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen bei Wohnsitznahme im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit unter
erleichterten Voraussetzungen wieder erwerben.
Ehemalige Deutsche können auch bei Beibehaltung ihres Wohnsitzes im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit wieder erwerben, wobei der Stellungnahme
der zuständigen Auslandsvertretung wesentliche Bedeutung zukommt (§ 13 StAG).
Ausländer können auch im Ausland eingebürgert werden, sofern besondere Bindungen an Deutschland dies rechtfertigen (§ 14 StAG).
Deutsche, die eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben, können nunmehr unter erleichterten Voraussetzungen ihre deutsche Staatsangehörigkeit
beibehalten. Dabei sind nach § 25 Abs. 2 StAG bei der Entscheidung über eine Beibehaltungsgenehmigung öffentliche und private Belange abzuwägen.
Bei Deutschen im Ausland ist insbesondere zu berücksichtigen, ob diese fortbestehende Bindungen an Deutschland haben. Diese Bindungen können etwa
nahe Verwandte in Deutschland oder aber auch Eigentum etwa an Immobilien sein.
Achtung: die Genehmigung über die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit muss vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit
erhalten worden sein.
Deutsche, die freiwillig ohne Zustimmung der zuständigen Behörde in den Dienst von Streitkräften oder vergleichbaren bewaffneten Verbänden eines
Staates eintreten, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen, verlieren die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch kraft Gesetzes.
2. Die deutsche Staatsangehörigkeit muss nachgewiesen oder beantragt werden!
Dazu sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Geburtsurkunden
- Heiratsurkunden der Eltern
- Bescheinigungen über den Nichterwerb einer fremden Staatsangehörigkeit. Dies ist erforderlich, da der freiwillige Erwerb (also nicht beim Erwerb durch Geburt!)
einer fremden Staatsangehörigkeit in den meisten Fällen den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
zur Folge hat. Diese Bescheinigung, das keine Einbürgerung in Mexiko erfolgt ist, kann man bei der folgenden Stelle erhalten:
Secretaría de Relaciones Exteriores
- Nacionalidad y Naturalización -
Ricardo Flores Magón # 2
Tlatelolco, Cuauhtémoc
C.P. 06995 México, D.F.
Tel. 5063/3000
- evt. Bescheinigungen über die Erstregistrierung des Vorfahrs, von dem man die deutsche Staatsangehörigkeit ableitet, in Mexiko (certificado de primera
filiación). Diese Bescheinigung ist unter Vorlage eines Sterberegisterauszugs
zu erhalten ebenfals bei:
Secretaría de Relaciones Exteriores, s.o.
3. Es muss eine außergewöhnlichen Notlage vorliegen.
4. Eine Rückkehr von Mexiko nach Deutschland muss unmöglich sein - und zwar aus folgenden Gründen:
- Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
- ängerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
- hoheitliche Gewalt.
5. Es werden keine Sozialleistungen in Mexiko durch den mexikanischen Staat gewährt.
Diese Voraussetzung ist i.d.R. gegeben, weil es in Mexiko kein Sozialhilfesystem gibt.
Die neuen Rechtsvorschriften der Sozialhilfe im Überblick:
In Kraft ab 1. Januar 2005
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Allgemeine Vorschriften
§1 Aufgabe der Sozialhilfe
§2 Nachrang der Sozialhilfe
§3 Träger der Sozialhilfe
§4 Zusammenarbeit
§5 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege
§6 Fachkräfte
§7 Aufgabe der Länder
Leistungen der Sozialhilfe
§8 Leistungen
§9 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles
§10 Leistungserbringung
§11 Beratung und Unterstützung, Aktivierung
§12 Leistungsabsprache
§13 Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen
§14 Vorrang von Prävention und Rehabilitation
§15 Vorbeugende und nachgehende Leistungen
§16 Familiengerechte Leistungen
§17 Anspruch
§18 Einsetzen der Sozialhilfe
§19 Leistungsberechtigte
§20 Eheähnliche Gemeinschaft
§21 Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch
§22 Sonderregelungen für Auszubildende
§24 Sozialhilfe für Deutsche im Ausland
§25 Erstattung von Aufwendungen Anderer
§26 Einschränkung, Aufrechnung
Hilfe zum Lebensunterhalt
§27 Notwendiger Lebensunterhalt
§28 Regelbedarf, Inhalt der Regelsätze
§29 Unterkunft und Heizung
§30 Mehrbedarf
§31 Einmalige Bedarfe
§32 Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung
§33 Beiträge für die Vorsorge
§34 Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen
§35 Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen
§36 Vermutung der Bedarfsdeckung
§37 Ergänzende Darlehen
§38 Darlehen bei vorübergehender Notlage
§39 Einschränkung der Leistung
§40 Verordnungsermächtigung
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
§41 Leistungsberechtigte
§42 Umfang der Leistungen
§43 Besonderheiten bei Vermögenseinsatz und Unterhaltsansprüchen
§44 Besondere Verfahrensregelungen
§45 Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung
§46 Zusammenarbeit mit den Trägern der Rentenversicherung
Hilfen zur Gesundheit
§47 Vorbeugende Gesundheitshilfe
§48 Hilfe bei Krankheit
§49 Hilfe zur Familienplanung
§50 Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
§51 Hilfe bei Sterilisation
§52 Leistungserbringung, Vergütung
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
§53 Leistungsberechtigte und Aufgabe
§54 Leistungen der Eingliederungshilfe
§55 Sonderregelung für behinderte Menschen in Einrichtungen
§56 Hilfe in einer sonstigen Beschäftigungsstätte
§57 Trägerübergreifendes Persönliches Budget
§58 Gesamtplan
§59 Aufgaben des Gesundheitsamtes
§60 Verordnungsermächtigung
Hilfe zur Pflege
§61 Leistungsberechtigte und Leistungen
§62 Bindung an die Entscheidung der Pflegekasse
§63 Häusliche Pflege
§64 Pflegegeld
§65 Andere Leistungen
§66 Leistungskonkurrenz
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
§67 Leistungsberechtigte
§68 Umfang der Leistungen
§69 Verordnungsermächtigung
Hilfe in anderen Lebenslagen
§70 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
§71 Altenhilfe
§72 Blindenhilfe
§73 Hilfe in sonstigen Lebenslagen
§74 Bestattungskosten
Einrichtungen
§75 Einrichtungen und Dienste
§76 Inhalt der Vereinbarungen
§77 Abschluss von Vereinbarungen
§78 Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen
§79 Rahmenverträge
§80 Schiedsstelle
§81 Verordnungsermächtigungen
Einsatz des Einkommens und des Vermögens - Einkommen
§82 Begriff des Einkommens
§83 Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen
§84 Zuwendungen
Einsatz des Einkommens und des Vermögens - Einkommensgrenzen für die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel
§85 Einkommensgrenze
§86 Abweichender Grundbetrag
§87 Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze
§88 Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze
§89 Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf
Einsatz des Einkommens und des Vermögens - Vermögen
§90 Einzusetzendes Vermögen
§91 Darlehen
Einsatz des Einkommens und des Vermögens - Einschränkung der Anrechnung
§92 Anrechnung bei behinderten Menschen
Einsatz des Einkommens und des Vermögens - Verpflichtungen anderer
§93 Übergang von Ansprüchen
§94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen
§95 Feststellung der Sozialleistungen
Einsatz des Einkommens und des Vermögens - Verordnungsermächtigungen
§96 Verordnungsermächtigungen
Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe - Sachliche und örtliche Zuständigkeit
§97 Sachliche Zuständigkeit
§98 Örtliche Zuständigkeit
§99 Vorbehalt abweichender Durchführung
Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe - Sonderbestimmungen
§100 Zuständigkeit auf Grund der deutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung
§101 Behördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel
Kosten - Kostenersatz
§102 Kostenersatz durch Erben
§103 Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten
§104 Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen
§105 Kostenersatz bei Doppelleistungen, nicht erstattungsfähige Unterkunftskosten
Kosten - Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe
§106 Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung
§107 Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie
§108 Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland
§109 Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts
§110 Umfang der Kostenerstattung
§111 Verjährung
§112 Kostenerstattung auf Landesebene
Kosten - Sonstige Regelungen
§113 Vorrang der Erstattungsansprüche
§114 Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften
§115 Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland
Verfahrensbestimmungen
§116 Beteiligung sozial erfahrener Dritter
§117 Pflicht zur Auskunft
§118 Überprüfung, Verwaltungshilfe
§119 Wissenschaftliche Forschung im Auftrag des Bundes
§120 Verordnungsermächtigung
Statistik
§121 Bundesstatistik
§122 Erhebungsmerkmale
§123 Hilfsmerkmale
§124 Periodizität, Berichtszeitraum
§125 Auskunftspflicht
§126 Übermittlung, Veröffentlichung
§127 Übermittlung an Kommunen
§128 Zusatzerhebungen
§129 Verordnungsermächtigung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§130 Übergangsregelung für ambulant Betreute
§131 Übergangsregelung aus Anlass des Sonderprogramms Mainzer Modell
§132 Übergangsregelung zur Sozialhilfegewährung für Deutsche im Ausland
§133 Übergangsregelung für besondere Hilfen an Deutsche nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
§134 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Zweiten Buches
§135 Übergangsregelung aus Anlass des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes
§136 Maßgaben des Einigungsvertrages